Altersvorsorge für Selbstständige
Rund 72 Prozent der Selbstständigen in Deutschland – etwa 2,6 von 3,6 Millionen – gehören keinem obligatorischen Alterssicherungssystem an. Das soll sich ändern: Eine Vorsorgepflicht steht im Koalitionsvertrag, die Alterssicherungskommission hat sie im Juni 2026 erneut empfohlen, und der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 erklärt, alle 33 Empfehlungen umsetzen zu wollen. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor – wer sich jetzt mit dem Thema befasst, entscheidet aber unter besseren Bedingungen als später.
Der Check ist für Sie kostenlos, ein erstes Gespräch ebenso. Vergütet werde ich im Erfolgsfall über die Courtage des Versicherers, die im Beitrag bereits enthalten ist – Ihr Beitrag erhöht sich dadurch nicht.
Der Punkt, an dem sich alles entscheidet: seit wann Sie selbstständig sind
Beide bislang bekannten Konzepte unterscheiden zwischen Menschen, die bereits selbstständig sind, und solchen, die es erst werden. Der Koalitionsvertrag will alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, „gründerfreundlich“ in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen; andere Formen der Altersvorsorge sollen „weiterhin möglich“ bleiben. Das Wort Opt-out verwendet er nicht. Die Alterssicherungskommission empfiehlt in ihrer Empfehlung 22 etwas anderes: Neugründer ab einem Stichtag sollen ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung, während bereits Selbstständige einbezogen werden, ihnen aber ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden soll.
Welche der beiden Linien Gesetz wird, ist offen. Gemeinsam ist ihnen, dass der Zeitpunkt der Aufnahme der Selbstständigkeit über die spätere Wahlfreiheit entscheidet – und dass der Bestand besser gestellt ist als der Neuzugang.
Für die eigene Planung heißt das nicht, eine Gründung vorzuziehen oder zu verschieben. Es heißt, dass eine bereits laufende Selbstständigkeit ein Gut ist, das man kennen sollte, bevor man über Vorsorge entscheidet.
Viele Selbstständige sind längst pflichtversichert und wissen es nicht
Bevor man über eine kommende Pflicht nachdenkt, lohnt der Blick auf die bestehende. § 2 SGB VI stellt eine Reihe selbstständiger Tätigkeiten schon heute unter Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – auch dann, wenn das im Alltag nie eine Rolle gespielt hat.
- Lehrerinnen, Lehrer und Erzieher, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Pflegepersonen, ebenfalls ohne versicherungspflichtige Beschäftigte
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind – mit einer eigenen Befreiungsmöglichkeit nach Beitragsjahren
- Künstlerinnen, Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse
- Angehörige verkammerter Berufe nennt § 2 SGB VI dagegen nicht – sie sind über ihr berufsständisches Versorgungswerk abgesichert; besteht daneben im Einzelfall doch eine Versicherungspflicht, kennt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Befreiung auf Antrag
Was der Regelfall kosten würde
Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist und keinen einkommensbezogenen Beitrag wählt, zahlt den sogenannten Regelbeitrag. Er liegt bei 18,6 Prozent der Bezugsgröße und damit 2026 bei 735,63 Euro im Monat. Alternativ ist ein einkommensbezogener Beitrag möglich. Für Gründerinnen und Gründer gilt schon heute die halbe Bezugsgröße – bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Tätigkeit, 2026 also 367,82 Euro im Monat (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Diese Größenordnung ist der eigentliche Grund, warum das Thema so früh Aufmerksamkeit verdient. Es geht nicht um eine Formalie, sondern um einen Betrag, der in vielen Selbstständigkeiten die monatliche Planung verändert.
Was eine Rentenpflicht nicht leistet
Eine Vorsorgepflicht sichert das Alter ab. Sie sichert nicht das ab, was auf dem Weg dorthin schiefgehen kann – und genau dort liegt bei Selbstständigen die größere Lücke.
Die gesetzliche Rentenversicherung kennt keine Berufsunfähigkeitsrente. Sie kennt die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI, und die setzt eine allgemeine Wartezeit sowie Pflichtbeiträge in den Jahren vor dem Eintritt voraus. Sie fragt außerdem nicht nach dem erlernten Beruf, sondern nach der Fähigkeit, überhaupt noch zu arbeiten.
Wer künftig Pflichtbeiträge zahlt, hält sich deshalb leicht für abgesichert und ist es in dem Fall, der ihn wirtschaftlich am härtesten träfe, gerade nicht. Mehr dazu auf der Seite zur Berufsunfähigkeit.
Wie ich dabei arbeite
Als Makler stehe ich auf Ihrer Seite, nicht auf der des Versicherers. Ich ordne ein, was für Ihre Situation gilt, welche Wege offenstehen und was sie kosten – und sage auch, wenn sich etwas für Sie nicht lohnt.
Der Check auf dieser Seite ist für Sie kostenlos und funktioniert ohne Kontaktdaten. Ein erstes Gespräch ist ebenfalls kostenlos; vergütet werde ich über die Courtage des Versicherers, wenn ein Vertrag zustande kommt.
Häufige Fragen zu Altersvorsorge
Kommt die Vorsorgepflicht für Selbstständige sicher?
Sicher ist nur, dass sie im Koalitionsvertrag steht und von der Rentenkommission im Juni 2026 empfohlen wurde. Ein Gesetzentwurf ist bislang nicht veröffentlicht; nach Presseberichten arbeitet das Bundesarbeitsministerium daran. Angestrebt ist eine Verabschiedung bis Ende 2026 und ein Inkrafttreten frühestens 2027.
Muss ich jetzt schon etwas tun?
Handeln müssen Sie nicht. Sich einen Überblick verschaffen lohnt sich trotzdem, weil beide bekannten Konzepte den Bestand besser stellen als den Neuzugang und weil viele Selbstständige gar nicht wissen, dass für ihre Tätigkeit schon heute eine Versicherungspflicht besteht.
Befreit mich eine private Rentenversicherung von der geplanten Pflicht?
Das lässt sich derzeit nicht sagen. Welche Produkte der Gesetzgeber als Nachweis anerkennt, steht nicht fest – die Kriterien werden erst mit dem Gesetz feststehen. Wer eine Entscheidung ausschließlich auf eine erwartete Befreiungswirkung stützt, trifft sie auf unsicherer Grundlage.
Was passiert mit meinen bestehenden Verträgen?
Bestehende Verträge laufen weiter. Ob sie als Nachweis taugen, hängt von den Kriterien ab, die das Gesetz aufstellen wird. Sinnvoll ist, den Bestand jetzt zu kennen: Was läuft, was kostet es, was leistet es im Alter und was bei Berufsunfähigkeit.