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Die geplante Pflicht

Altersvorsorgepflicht für Selbstständige: was geplant ist

Stand: 13. Oktober 2026geprüft, nicht nur veröffentlicht

Die Altersvorsorgepflicht für Selbstständige steht im Koalitionsvertrag 2025. Die Alterssicherungskommission hat sie am 23. Juni 2026 in ihrer Empfehlung 22 erneut empfohlen, und der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 erklärt, alle 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Ein Gesetzentwurf liegt gleichwohl nicht vor; nach Presseberichten wird er im Bundesarbeitsministerium erarbeitet. Angestrebt ist ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende 2026, ein Inkrafttreten frühestens zum 1. Januar 2027. Ob Neugründer eine Wahl zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und privater Vorsorge behalten, ist damit politisch vorgezeichnet, aber rechtlich offen: Der Koalitionsvertrag lässt andere Formen der Altersvorsorge zu, die Kommission empfiehlt die Pflicht ohne Opt-out.

Die Schritte bis hierher – und die, die noch kommen

Alles vor der Marke „Stand heute“ ist geschehen. Alles danach ist Absicht, nicht Beschluss.

  1. 2025

    Ist passiert

    Der Koalitionsvertrag nennt die Pflicht

    Vereinbart ist, alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, „gründerfreundlich“ in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung im Alter gewährleisten, sollen „weiterhin möglich“ bleiben. Mehr steht dort nicht: Das Wort Opt-out fällt nicht, und welche Formen gemeint sind, benennt der Vertrag nicht.

    Quelle: Koalitionsvertrag 2025 „Verantwortung für Deutschland“, Abschnitt Alterssicherung

  2. 23. Juni 2026

    Ist passiert

    Die Alterssicherungskommission empfiehlt etwas anderes

    Die Kommission übergibt ihren Bericht mit 33 Empfehlungen. Ihre Empfehlung 22 geht weiter als der Koalitionsvertrag: Wer ab einem Stichtag neu gründet, soll ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung. Bereits Selbstständige sollen einbezogen werden, ihnen soll aber ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden. Wer in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert ist, bleibt ausgenommen.

    Quelle: Alterssicherungskommission, Bericht vom 23. Juni 2026, Empfehlung 22

  3. 2. Juli 2026

    Ist passiert

    Die Koalition legt sich auf die Kommission fest

    Der Koalitionsausschuss würdigt den Bericht und erklärt, alle 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Damit steht politisch die Linie der Kommission – für Neugründer also die Pflicht ohne Opt-out – und nicht mehr die offenere Formulierung des Koalitionsvertrags. Eine Absichtserklärung ist aber kein Gesetz.

    Quelle: Bundesregierung, Koalitionsausschuss vom 2. Juli 2026

  4. 13. Oktober 2026

    Stand heute

    Kein Gesetzentwurf veröffentlicht

    Ein Referenten- oder Regierungsentwurf liegt bislang nicht vor; nach Presseberichten arbeitet das Bundesarbeitsministerium daran. Politisch ist die Richtung seit dem 2. Juli gesetzt, rechtlich ist nichts entschieden: Solange kein Text existiert, gibt es keinen Stichtag, keine Beitragsregel und keine Kriterien dafür, welche Vorsorge als Nachweis gilt. Wer Ihnen heute sagt, welcher Vertrag Sie später befreit, kann das nicht wissen.

    Quelle: Versicherungsbote, 31. August 2026: Gesetzentwurf „in Arbeit“

  5. bis Ende 2026

    Angestrebt

    Verabschiedung angestrebt

    Angestrebt ist, das Vorhaben bis zum Jahresende durch das Gesetzgebungsverfahren zu bringen. Ein Zeitplan ist keine Zusage: Zwischen Referentenentwurf, Kabinett, Bundestag und Bundesrat liegen mehrere Stellen, an denen sich der Inhalt noch ändert.

  6. frühestens 1. Januar 2027

    Offen

    Inkrafttreten – und mit ihm der Stichtag

    Als frühester Termin für ein Inkrafttreten wird der 1. Januar 2027 genannt. Der Stichtag, der über die Zugehörigkeit zum Bestand entscheidet, dürfte der Tag des Inkrafttretens sein. Festgelegt ist er nicht.

Der Widerspruch – und wie die Koalition ihn aufgelöst hat

Koalitionsvertrag und Alterssicherungskommission sagen zum wichtigsten Punkt Verschiedenes – und zwar zu dem Punkt, der über Jahrzehnte entscheidet. Seit dem 2. Juli 2026 ist erkennbar, welche Linie sich durchsetzen dürfte.

Koalitionsvertrag 2025

Neue Selbstständige: Pflicht, andere Vorsorge bleibt möglich

Wer neu selbstständig wird, soll gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung. Andere Formen der Altersvorsorge sollen „weiterhin möglich“ bleiben – welche das sind, sagt der Vertrag nicht.

Alterssicherungskommission, 23. Juni 2026

Neue Selbstständige: Pflicht ohne Opt-out

Wer ab dem Stichtag gründet, soll in die gesetzliche Rentenversicherung – ohne Ausweg. Der Bestand dagegen soll voraussetzungslos herausoptieren können.

Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 erklärt, alle 33 Empfehlungen umzusetzen. Damit spricht mehr für die zweite Karte – verlassen kann man sich darauf erst, wenn ein Gesetzentwurf vorliegt. Was sich heute schon sagen lässt: Beide Linien stellen den Bestand besser als den Neuzugang, und beide knüpfen an den Zeitpunkt an, zu dem die Selbstständigkeit begonnen hat.

Was noch nicht feststeht

Diese Punkte sind der Grund, warum auf dieser Seite an keiner Stelle eine Zahl als endgültig ausgegeben wird.

  • Ob Neugründer eine Wahl behalten. Die Kommission empfiehlt die Pflicht ohne Opt-out, und die Koalition will ihr folgen – im Gesetzestext steht es noch nicht.
  • Welche Produkte als Nachweis anerkannt werden. Ohne diese Kriterien lässt sich über keinen Vertrag sagen, ob er von der Pflicht befreit.
  • Wie der Beitrag bemessen wird: Regelbeitrag, einkommensbezogener Beitrag, Untergrenzen, Ermäßigung in der Gründungsphase.
  • Was mit bestehenden Verträgen geschieht, die vor dem Stichtag abgeschlossen wurden.
  • Welche Übergangsfristen gelten und wie ein Opt-out praktisch erklärt wird.

Die Größenordnung, die dabei im Raum steht

Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist und keinen einkommensbezogenen Beitrag wählt, zahlt den Regelbeitrag: 18,6 Prozent der Bezugsgröße von 3.955 Euro, also 735,63 Euro im Monat. Für Gründerinnen und Gründer gilt schon heute die halbe Bezugsgröße – 367,82 Euro im Monat, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Tätigkeit.

Diese Werte gelten für die bestehende Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 SGB VI und ändern sich zum 1. Januar 2027. Ob eine künftige Pflicht dieselbe Bemessung übernimmt, steht nicht fest. Quellen: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 und Bekanntmachung der Beitragssätze 2026.

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Der Check ist für Sie kostenlos, ein erstes Gespräch ebenso. Vergütet werde ich im Erfolgsfall über die Courtage des Versicherers, die im Beitrag bereits enthalten ist – Ihr Beitrag erhöht sich dadurch nicht.

Quellen und Pflege dieser Seite

Diese Übersicht wird bei jedem Schritt des Gesetzgebungsverfahrens fortgeschrieben. Ein Prüfskript meldet sie, sobald der geprüfte Stand älter als 60 Tage ist – auch dann, wenn sich in der Sache nichts getan hat.

Privates Informationsangebot zur geplanten Vorsorgepflicht für Selbstständige. Kein Angebot der Deutschen Rentenversicherung. Verbindliche Auskünfte über eine bestehende Versicherungspflicht erteilt die Deutsche Rentenversicherung.

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