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IT-Freelancer und die geplante Vorsorgepflicht: was heute gilt und was offen ist

· 4 Min. Lesezeit · von Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Inhalt
  1. Was heute schon gilt
  2. Was geplant ist
  3. Was offen ist
  4. Was Sie prüfen können

In den Nachrichten ist von einer „Rentenpflicht für Selbstständige“ die Rede. Wer als Entwicklerin, Berater oder Administrator auf eigene Rechnung arbeitet, fragt sich, was davon schon gilt und was erst geplant ist. Ein Gesetz dazu gibt es nicht. Einen Gesetzentwurf auch nicht.

Eine allgemeine Pflicht zur Altersvorsorge für alle Selbstständigen gibt es heute nicht. Schon nach geltendem Recht sind aber manche Selbstständige rentenversicherungspflichtig, darunter solche, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Was darüber hinaus geplant ist, ist politisch vorgezeichnet und rechtlich offen.

Was heute schon gilt

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch kennt seit Langem Gruppen von Selbstständigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Für IT-Freelancer ist vor allem eine davon wichtig. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig, die

  • im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Beide Merkmale müssen zusammenkommen. Bei Gesellschaftern gelten die Auftraggeber der Gesellschaft als Auftraggeber. Geringfügig Beschäftigte zählen dabei nach § 2 Satz 2 SGB VI nicht als Arbeitnehmer.

Wer eine solche Tätigkeit aufnimmt, muss sich nach § 190a Abs. 1 SGB VI innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet dieser Träger.

Das Gesetz sieht auch Befreiungen vor. Nach § 6 Abs. 1a SGB VI wird eine Person, die nach Nr. 9 versicherungspflichtig ist, in zwei Fällen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit: zum einen für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme einer solchen Tätigkeit, zum anderen nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach Nr. 9 versicherungspflichtig wird. Die Befreiung setzt einen Antrag voraus und ist an diese gesetzlichen Voraussetzungen gebunden; eine allgemeine Wahlmöglichkeit für Selbstständige ist sie nicht. Ob sie im Einzelfall greift, entscheidet ebenfalls der Rentenversicherungsträger.

Davon zu trennen: Beschäftigung oder Selbstständigkeit

Eine andere Frage ist, ob jemand überhaupt selbstständig arbeitet. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit; Anhaltspunkte dafür sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ob in einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, können die Beteiligten nach § 7a SGB IV von der Deutschen Rentenversicherung Bund entscheiden lassen (Statusfeststellung). Dieses Verfahren beantwortet nur diese Frage. Ob jemand als Selbstständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig ist, klärt es nicht.

Was geplant ist

Die geplante Altersvorsorgepflicht ist ein eigenes Vorhaben. Ihr Weg lässt sich in drei Schritten nachzeichnen.

Koalitionsvertrag 2025. Der Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ sieht im Abschnitt Alterssicherung vor, alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, „gründerfreundlich“ in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung für Selbstständige im Alter gewährleisten, sollen danach „weiterhin möglich“ bleiben. Zu Selbstständigen, die bereits tätig sind, enthält die Passage keine Aussage.

Empfehlung 22 der Alterssicherungskommission. In ihrem Bericht vom 23. Juni 2026 empfiehlt die Kommission in Empfehlung 22 erneut eine Vorsorgepflicht. Danach sollen alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Die Versicherungspflicht soll nach der Empfehlung auch Selbstständige umfassen, die bereits tätig sind; ihnen soll aber ein „voraussetzungsloses“ Herausoptieren möglich sein.

Koalitionsausschuss vom 2. Juli 2026. Nach Angaben der Bundesregierung will die Koalition alle 33 Empfehlungen der Kommission vollständig und zügig umsetzen.

Alles, was hier über Neugründer, Bestand und Wahlmöglichkeiten steht, ist Inhalt dieser Dokumente. Geltendes Recht ist daraus nicht geworden.

Was offen ist

Ein Gesetzentwurf zur Vorsorgepflicht liegt nach dem für diesen Beitrag geprüften öffentlichen Stand nicht vor. Ein konkreter Entwurf, der die persönlichen Voraussetzungen, mögliche Ausnahmen und die Beitragshöhe regelt, ist öffentlich nicht verfügbar. Nach Angaben der Bundesregierung ist es Ziel von Bundeskanzler Merz, das Gesetzgebungsverfahren zur Rentenreform bis Ende 2026 abzuschließen; einen Termin für das Inkrafttreten nennt sie nicht. Offen ist damit fast alles, was für die eigene Planung zählt: wer genau einbezogen würde, ob und für wen eine Wahl zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und privater Vorsorge bliebe, wie ein Übergang aussähe und in welcher Höhe Beiträge anfielen. Wie sich die geplante Pflicht zur bestehenden Pflicht nach Nr. 9 verhalten würde, lässt sich vor einem Entwurf nicht sagen.

Den jeweils aktuellen Stand mit Quellen und Datum führt die Seite Die geplante Pflicht.

Was Sie prüfen können

  • Die eigene Auftragslage der letzten Zeit ansehen: für welche Auftraggeber Sie in welchem Umfang tätig waren und ob Sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Ob daraus eine Pflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI folgt, entscheidet der Rentenversicherungsträger.
  • Die vorhandene Altersvorsorge auflisten: Verträge, Anbieter, Beginn, vereinbarte Leistungen.
  • Die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung ansehen, die Versicherte nach Vollendung des 27. Lebensjahres jährlich erhalten (§ 109 Abs. 1 SGB VI), und den Versicherungsverlauf, über den der Träger regelmäßig unterrichtet (§ 149 Abs. 3 SGB VI), auf Lücken durchsehen. Die Renteninformation ist eine Orientierung auf Grundlage des geltenden Rechts und der gespeicherten Zeiten, keine vollständige Berechnung des persönlichen Vorsorgebedarfs.
  • Den Stand der Gesetzgebung verfolgen. Sobald ein Entwurf vorliegt, ändern sich die Antworten auf viele der offenen Fragen.

Verbindliche Auskunft im Einzelfall geben die Deutsche Rentenversicherung, registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Eine allgemeine Vorsorgepflicht für Selbstständige gibt es nicht, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor. Schon heute kann aber für IT-Freelancer, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestehen.

Dieser Beitrag ordnet ein; er ist keine Rechts- oder Rentenberatung.

Stand: 13.10.2026

Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Benjamin Marcel Farmer

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Sitz in Seebruck, eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Diese Seite ist mein privates Informationsangebot – keine amtliche Auskunft. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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