Basisrente: fünf Merkmale, Grenzen und was offen bleibt
Inhalt
Die Basisrente wird häufig genannt, wenn es um Altersvorsorge für Selbstständige geht. Wer sie prüft, stößt schnell auf eine lange Liste von Bedingungen. Diese Bedingungen entscheiden darüber, ob ein Vertrag überhaupt als Basisrente gilt.
Die Basisrente ist keine Sparform mit Verfügungsoption, sondern eine lebenslange Rentenversicherung mit engen gesetzlichen Vorgaben. Wer kurzfristig Kapital braucht oder Kapital frei vererben will, findet dort keine Lösung; möglich ist nur eine Hinterbliebenenabsicherung für Ehe- oder Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder. Geprüft wird der Vertrag, nicht das Werbeversprechen.
Was heute gilt
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes beschreibt, welche Verträge steuerlich begünstigt sind. Der Vertrag darf danach nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Der Beginn der Rente darf nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres liegen. Die Norm finden Sie unter gesetze-im-internet.de/estg/__10.html.
Welche Bausteine eine Basisrente typischerweise hat, ist unter /leistungen/basisrente beschrieben.
Was der Vertrag nicht hergibt
Aus diesen fünf Merkmalen folgt: Eine Kündigung mit Auszahlung eines Rückkaufswerts ist nicht vorgesehen; die Beitragszahlung lässt sich trotzdem beenden, dazu unten. Ein Kapitalwahlrecht besteht nicht, das angesparte Kapital lässt sich also nicht als Einmalbetrag abrufen. Eine Übertragung auf eine andere Person oder eine Beleihung des Vertrags ist ebenfalls nicht möglich. Pfändungsschutz besteht nur in den Grenzen des § 851c der Zivilprozessordnung (gesetze-im-internet.de/zpo/__851c.html).
Was möglich bleibt
Können oder wollen Sie die Beiträge nicht weiterzahlen, ist die Beitragsfreistellung möglich. Der Vertrag bleibt dann bestehen, ohne dass weitere Beiträge gezahlt werden. Was das für den späteren Rentenanspruch bedeutet, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen.
Wo die Basisrente ihre Stärke hat
Der Vorteil liegt in der steuerlichen Behandlung: Beiträge sind als Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar, seit 2023 vollständig (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG). Die spätere Rente wird nachgelagert versteuert, zu einem Anteil, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt. Dem stehen die fehlende Flexibilität und die Kosten des Vertrags gegenüber, die je nach Anbieter deutlich auseinandergehen. Ob sich das rechnet, hängt vor allem vom persönlichen Steuersatz heute und im Alter ab.
Was geplant ist
Zur geplanten Vorsorgepflicht für Selbstständige gibt es keinen veröffentlichten Gesetzentwurf (Stand 16.10.2026). Bekannt ist der folgende Stand, in zeitlicher Reihenfolge:
- Der Koalitionsvertrag 2025 sieht vor, alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, „gründerfreundlich“ in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung im Alter gewährleisten, sollen nach dem Koalitionsvertrag möglich bleiben.
- Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht mit 33 Empfehlungen am 23.06.2026 übergeben. Sie empfiehlt, Selbstständige ohne obligatorische Alterssicherung, die ihre Tätigkeit nach einem noch festzulegenden Stichtag aufnehmen, in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen; bereits Selbstständige sollen sich unter bestimmten Voraussetzungen für eine andere, als gleichwertig anerkannte Vorsorge entscheiden können.
- Aus der Bundesregierung kam die Ankündigung, die Empfehlungen umsetzen zu wollen. Beschlossen ist damit noch nichts.
Ein Gesetzentwurf und ein Kabinettsbeschluss liegen nicht vor. Einen verbindlichen Zeitplan für das Inkrafttreten gibt es damit nicht.
Ob eine Basisrente in einer künftigen Regelung eine Rolle spielen würde, lässt sich daraus nicht ableiten. Eine Aussage darüber, ob eine Basisrente auf eine künftige Pflicht angerechnet würde, ist nicht belegt.
Was offen ist
Offen ist derzeit unter anderem:
- ob und in welcher Form andere Formen der Altersvorsorge berücksichtigt würden,
- wie eine künftige Pflicht im Einzelnen ausgestaltet wäre,
- ob es Übergangsregelungen geben würde.
Zu steuerlichen Fragen kann dieser Artikel nur allgemein bleiben. Ob und in welcher Höhe Beiträge abziehbar sind, hängt vom Einzelfall ab. Eine Auskunft dazu geben Steuerberaterinnen und Steuerberater; die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen regeln §§ 2 und 5 des Steuerberatungsgesetzes. Auskunft und Beratung zu Rentenfragen geben die Deutsche Rentenversicherung, registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Was Sie prüfen können
- Ob der Vertrag die fünf Merkmale aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt.
- Ab welchem Lebensjahr die Rente beginnen soll.
- Ob eine Beitragsfreistellung vorgesehen ist und was danach gilt.
- Ob und in welchem Umfang Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht.
- Welche laufenden Verpflichtungen bestehen, die auch bei einer Beitragslücke weiterlaufen.
- Ob für steuerliche Fragen eine Steuerberatung hinzugezogen wird.
Die Basisrente ist eine langfristige Rentenversicherung mit gesetzlich festgelegten Merkmalen; wer kurzfristig über Kapital verfügen will, wird dort nicht fündig. Ob und wie sie bei einer künftigen Vorsorgepflicht berücksichtigt würde, ist nicht geregelt.
Stand: 16.10.2026
Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein. Er ist keine Rechts- oder Rentenberatung.
Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Benjamin Marcel Farmer
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Sitz in Seebruck, eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Diese Seite ist mein privates Informationsangebot – keine amtliche Auskunft. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Erstinformation →