Statusfeststellung nach § 7a SGB IV und der Entwurf zur neuen Selbstständigkeit
Sie arbeiten selbstständig und wollen wissen, wie Ihre Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich eingeordnet wird. Diese Einordnung ist die eine Frage. Ob daraus eine Pflicht zur Alterssicherung folgt, ist eine andere. Beides wird oft in einem Atemzug genannt, steht aber in verschiedenen Vorschriften.
§ 7a SGB IV klärt allein, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Ob daraus eine Versicherungspflicht entsteht, regelt diese Vorschrift nicht.
Was heute gilt
§ 7a SGB IV regelt die Statusfeststellung. Danach entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Antrag der Beteiligten, ob bei einem bestimmten Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet hat. Wer für mehrere Auftraggeber arbeitet, erhält also keine Gesamteinordnung, sondern eine Entscheidung je Auftragsverhältnis. Den Wortlaut finden Sie bei gesetze-im-internet.de. Gegenstand der Vorschrift ist die Einordnung des Auftragsverhältnisses. Ob Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI besteht, ist nicht Gegenstand dieser Vorschrift.
Ob eine selbstständige Tätigkeit versicherungspflichtig ist, steht in § 2 SGB VI. § 2 Satz 1 SGB VI zählt die versicherungspflichtigen Gruppen von Selbstständigen auf, etwa selbstständige Lehrer und Erzieher (Nr. 1), in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker (Nr. 8) und Selbstständige, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Nr. 9); den Wortlaut finden Sie bei gesetze-im-internet.de. Dort ist auch festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine selbstständige Tätigkeit erfasst ist.
Für einzelne Gruppen von Selbstständigen sieht das Gesetz vor, dass sie auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können. Eine solche Befreiung setzt einen Antrag voraus.
Die Statusfeststellung und die Frage der Versicherungspflicht sind also zwei getrennte Prüfschritte. Der erste betrifft die Art der Tätigkeit, der zweite die daraus folgenden Beiträge.
Was geplant ist
Zur Altersvorsorgepflicht für Selbstständige gibt es keinen veröffentlichten Gesetzentwurf. Was dazu bekannt ist, steht in amtlichen Dokumenten. Sie werden hier in dieser Reihenfolge genannt.
Koalitionsvertrag 2025
Nach dem Koalitionsvertrag 2025 sollen alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, „gründerfreundlich“ in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung im Alter gewährleisten, sollen „weiterhin möglich“ bleiben. Das Wort Opt-out steht dort nicht. Zum Bestand sagt die Passage nichts.
Empfehlung 22 der Alterssicherungskommission
Der Bericht der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026 enthält die Empfehlung 22 zur Alterssicherung von Selbstständigen. Sie unterscheidet zwei Gruppen: Wer eine selbstständige Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnimmt und nicht anderweitig obligatorisch abgesichert ist, soll ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Wer bereits selbstständig ist, soll ebenfalls einbezogen werden, aber voraussetzungslos herausoptieren können. Wie das Opt-out im Gesetz ausgestaltet würde, ist offen; der Bericht ist eine Empfehlung, kein Gesetzentwurf.
Koalitionsausschuss 02.07.2026
Der Koalitionsausschuss will nach seiner Sitzung am 2. Juli 2026 alle 33 Empfehlungen der Kommission umsetzen. Ein Gesetzentwurf liegt dazu nicht vor.
Der Entwurf zur „neuen Selbstständigkeit“
Neben der allgemeinen Vorsorgepflicht steht ein eigenes Vorhaben. Dazu gibt es einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein „Gesetz zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht“; Bearbeitungsstand ist der 26. März 2026. Ein Kabinettsbeschluss liegt nicht vor. Nach dem Entwurfstext (§ 2 Satz 3 und 4 SGB VI-E) wäre die dort vorgesehene neue Selbstständigkeit rentenversicherungspflichtig. Der Entwurf sieht für den Großteil seiner Regelungen ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 vor; verbindlich ist dieser Termin nicht. Eine amtlich verkündete Fassung dieser Entwurfsregelung gibt es nicht.
Was offen ist
- Ob ein Gesetzentwurf zur allgemeinen Vorsorgepflicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Angestrebt ist ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende 2026; einen Termin für das Inkrafttreten nennt die Bundesregierung nicht.
- Wie der Bestand behandelt würde. Der Koalitionsvertrag sagt dazu nichts; die Kommission empfiehlt ein voraussetzungsloses Opt-out, dessen gesetzliche Ausgestaltung offen ist.
- Ob und in welcher Form Befreiungen vorgesehen wären.
- Wie die beiden Vorhaben zeitlich und inhaltlich zueinander stehen.
- Wie der Entwurf zur neuen Selbstständigkeit im Einzelnen ausgestaltet wäre.
- Welche Übergangsregelungen gelten würden.
Zu geplantem Recht lässt sich derzeit nur wiedergeben, was in den genannten Dokumenten steht. Eine belastbare Aussage über den künftigen Inhalt von Gesetzen ist damit nicht verbunden.
Was Sie prüfen können
- Unterlagen zusammenstellen, die Ihre Tätigkeit beschreiben: Verträge, Abrechnungen, Art und Umfang der Weisungsbindung, Eingliederung in eine Arbeitsorganisation, eigenes unternehmerisches Risiko.
- Bei der Deutschen Rentenversicherung nach dem Verfahren nach § 7a SGB IV fragen.
- Eine schriftliche Auskunft zur Einordnung der Tätigkeit einholen.
- Verbindlich entscheidet die Deutsche Rentenversicherung. Rechtlich beraten und vertreten dürfen Sie registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
- Steuerliche Fragen mit der Steuerberatung klären; die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen regeln §§ 2 und 5 StBerG.
- Den Stand der amtlichen Dokumente selbst nachlesen. Die Seite Die geplante Pflicht: Stand, Zeitleiste und Quellen fasst ihn zusammen.
Der Status nach § 7a SGB IV und eine mögliche Altersvorsorgepflicht sind zwei getrennte Fragen. Verbindlich entscheidet die Deutsche Rentenversicherung; rechtlich beraten und vertreten dürfen registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Stand: 17.10.2026
Dieser Beitrag ordnet ein und ist keine Rechts- oder Rentenberatung.
Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Benjamin Marcel Farmer
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Sitz in Seebruck, eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Diese Seite ist mein privates Informationsangebot – keine amtliche Auskunft. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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