Basisrente kündigen? Diese Alternativen haben Sie
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Die Beiträge zur Basisrente werden zu schwer, oder Ihre Pläne haben sich geändert: Dieser Beitrag richtet sich an Sie, wenn Sie über eine Kündigung nachdenken. Sie erfahren, warum es bei der Basisrente keinen Rückkaufswert gibt, welche Alternativen Ihnen bleiben und was Sie vor einer Entscheidung prüfen sollten.
Wer kurzfristig Geld braucht, findet es in einer Basisrente nicht. Eine Kündigung führt bei einer steuerlich geförderten Basisrente grundsätzlich nicht zur Auszahlung des Guthabens; maßgeblich sind Gesetz und Vertragsbedingungen. Wer die Beiträge nicht fortführen kann oder will, kann den Vertrag in der Regel beitragsfrei stellen. Wo die Bedingungen von Kündigung sprechen, führt sie zur Beitragsfreistellung, nicht zu einer Auszahlung. Das eingezahlte Kapital bleibt gebunden und wird als Rente ausgezahlt, frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres – bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2012 geschlossen wurden, ab Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 10 Abs. 6 EStG).
Warum es keinen Rückkaufswert gibt: § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
Die Basisrente ist an die Vorgaben von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gebunden. Die Ansprüche dürfen danach nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Der Vertrag sieht eine lebenslange monatliche Leibrente vor, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt (Altverträge vor 2012: 60. Lebensjahr). Ergänzend kann der Vertrag Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebene absichern; diese Leistungen können auch früher fällig werden. Hinterbliebene in diesem Sinne sind nur der Ehegatte (oder eingetragene Lebenspartner) und die Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.
Ausnahmen von der laufenden Rente lässt das Gesetz nur für die Auszahlungsphase zu: Bis zu zwölf Monatsleistungen dürfen in einer Zahlung zusammengefasst und eine Kleinbetragsrente darf abgefunden werden. Ein vorzeitiger Ausstieg mit einer Einmalzahlung ist damit nicht der Weg, den der Vertrag vorsieht. Weil die Ansprüche nicht vererblich sind, wird beim Tod in der Ansparphase ohne vereinbarte Hinterbliebenenabsicherung in der Regel nichts an Erben ausgezahlt; eine vereinbarte Hinterbliebenenrente kommt nur den gesetzlich genannten Personen zugute. Mehr zu diesen Grenzen steht im Beitrag Basisrente: Verfügungsbeschränkungen.
Diese Alternativen haben Sie
Beitragsfreistellung
Sie stellen die Beitragszahlung ein, der Vertrag bleibt mit dem bisher angesparten Kapital bestehen. Die spätere Rente fällt niedriger aus, weil keine Beiträge mehr hinzukommen. Je nach Vertrag können Kosten weiterlaufen und die Leistung zusätzlich mindern, und eine mitversicherte Berufsunfähigkeitsabsicherung kann entfallen oder sinken. Was genau gilt, steht in Ihren Vertragsbedingungen.
Beitrag senken oder pausieren
Manche Verträge erlauben, den Beitrag herabzusetzen oder die Zahlung für eine Zeit auszusetzen. Ob und zu welchen Bedingungen Ihr Tarif das vorsieht, steht ebenfalls in den Bedingungen. Bei vorübergehenden Engpässen kann das eine Möglichkeit sein, den Vertrag später wieder voll fortzuführen.
Weiterzahlen
Auch das Weiterzahlen ist eine Option, wenn der Engpass absehbar endet. Welcher Weg wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Vertrag, den Kosten, Ihrem Alter und Ihrer übrigen Altersvorsorge ab. Eine Beitragsfreistellung ist nicht in jedem Fall die beste Lösung. Wie eine Basisrente aufgebaut ist, steht auf der Seite Basisrente.
Steuern: was feststeht
Beiträge zur Basisrente sind als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag abziehbar, der an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt ist (§ 10 Abs. 3 EStG); Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen zu demselben Höchstbetrag. Die späteren Renten werden mit einem Besteuerungsanteil besteuert, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet (§ 22 EStG). Nach einer Beitragsfreistellung fallen keine neuen abziehbaren Beiträge mehr an. Was das in Ihrem Fall bedeutet, klärt eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Pfändungsschutz: nur in den Grenzen des § 851c ZPO
Ansprüche aus einer Basisrente können nach § 851c ZPO besonders geschützt sein. Der Schutz gilt nur in den Grenzen dieser Vorschrift; ob und in welchem Umfang er für einen konkreten Vertrag greift, ist im Einzelfall zu prüfen.
Hinweis: geplante Rentenversicherungspflicht für Selbstständige
Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, Selbstständige ab einem Stichtag verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 erklärt, ihre 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen (Bundesregierung). Ob, ab wann und für wen eine Pflicht kommt und ob sie sich mit einer Basisrente erfüllen ließe, steht erst mit dem Gesetz fest. Stand und Zeitleiste stehen auf der Seite Altersvorsorgepflicht für Selbstständige.
Ihr nächster Schritt
- Legen Sie Police, Bedingungen und die letzte Standmitteilung bereit.
- Lassen Sie prüfen, ob Ihr Vertrag Beitragsfreistellung, Beitragssenkung oder eine Zahlungspause vorsieht und wie sich jede Variante auf die spätere Rente und eine mitversicherte Absicherung auswirkt.
- Vergleichen Sie das mit dem Weiterzahlen, bevor Sie eine Erklärung an den Versicherer abgeben.
Diese Vertragsprüfung übernehme ich als Versicherungsmakler; schreiben Sie mir über die Seite Kontakt. Steuerliche Fragen klärt eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater, verbindliche Auskünfte zum Rentenrecht geben die Deutsche Rentenversicherung, registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Kurz gesagt: Eine Basisrente lässt sich nicht gegen einen Rückkaufswert auflösen. Sie können sie in der Regel beitragsfrei stellen, je nach Vertrag auch den Beitrag senken oder pausieren. Welche Variante passt, zeigt erst der Blick in die Vertragsunterlagen.
Stand: 28.10.2026. Quellen: § 10 und § 22 EStG, § 851c ZPO (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 28.10.2026); Bundesregierung, Fragen und Antworten zur Rentenreform vom 02.07.2026 (abgerufen am 28.10.2026).
Dieser Artikel ordnet ein und ist keine Rechts-, Steuer- oder Rentenberatung.
Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Benjamin Marcel Farmer
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Sitz in Seebruck, eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Diese Seite ist mein privates Informationsangebot – keine amtliche Auskunft. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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