Basisrente: Was die Verfügungsbeschränkungen praktisch bedeuten
Sie zahlen seit Jahren in eine Basisrente ein und stellen fest, dass Sie an das Geld nicht herankommen. Oder Sie stehen vor dem Abschluss und wollen wissen, worauf Sie sich einlassen. In beiden Fällen geht es um dieselben Vertragsbedingungen, die das Steuerrecht für diese Form der Altersvorsorge verlangt.
Die Basisrente ist keine Sparform mit Zugriff. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG verlangt fünf Verfügungsbeschränkungen und einen Rentenbeginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Verträgen vor 2012 in der Regel des 60.). Wer das vor dem Abschluss weiß, entscheidet anders als jemand, der es mit 55 erfährt.
Was heute gilt
Die Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen Beiträge steuerlich berücksichtigt werden. Sie knüpft das an Eigenschaften des Vertrags, nicht an die Person des Versicherten. Wer die Bedingungen nicht erfüllt, verliert die steuerliche Behandlung, für die diese Vertragsform gedacht ist.
Verlangt sind Ansprüche aus dem Vertrag, die
- nicht vererblich sind,
- nicht übertragbar sind,
- nicht beleihbar sind,
- nicht veräußerbar sind und
- nicht kapitalisierbar sind.
Dazu kommt ein Rentenbeginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres; bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden, ist nach dem BMF-Schreiben vom 10.01.2014 regelmäßig die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend. Die fünf Punkte sind keine Formalie. Sie beschreiben, was mit dem Kapital im Vertrag möglich ist und was nicht.
Nicht vererblich heißt: Der Vertrag geht im Todesfall nicht auf Erben über. Was an Hinterbliebene gezahlt wird, steht im Vertrag; das Gesetz lässt Hinterbliebenenleistungen nur für den Ehegatten und für Kinder zu, für die Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Nicht übertragbar heißt: Der Vertrag lässt sich nicht auf eine andere Person umschreiben. Nicht beleihbar heißt: Er dient nicht als Sicherheit für einen Kredit. Nicht veräußerbar heißt: Er lässt sich nicht an Dritte verkaufen. Nicht kapitalisierbar heißt: Statt der Rente gibt es keine Kapitalabfindung – ausgenommen die Abfindung einer Kleinbetragsrente, die das Gesetz zulässt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).
Wie eine Basisrente aufgebaut ist und welche Fragen vor dem Abschluss zu klären sind, steht auf der Seite Basisrente (Rürup).
Wenn die Beiträge zu viel werden
Eine Kündigung mit Auszahlung eines Rückkaufswerts ist bei dieser Vertragsform nicht vorgesehen. Der Weg, der bleibt, ist die Beitragsfreistellung: Der Vertrag besteht weiter, es werden keine Beiträge mehr gezahlt. Was das für die spätere Rente bedeutet, hängt von den vereinbarten Bedingungen ab und lässt sich pauschal nicht sagen.
Wenn Gläubiger zugreifen wollen
Ob und in welchem Umfang Ansprüche aus einer Basisrente pfändungsgeschützt sind, richtet sich nach § 851c ZPO. Der Schutz gilt nur in den Grenzen dieser Vorschrift. Den Wortlaut finden Sie unter gesetze-im-internet.de/zpo/__851c.html.
Was geplant ist
Der Koalitionsvertrag 2025 sieht vor, neue Selbstständige, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, „gründerfreundlich“ in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung im Alter gewährleisten, sollen „weiterhin möglich“ bleiben.
Die Alterssicherungskommission hat in ihrem Bericht vom 23. Juni 2026 empfohlen (Empfehlung 22), Selbstständige, die nach einem noch festzulegenden Stichtag eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, ohne Wahlmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen; bereits Selbstständige sollen sich danach ohne Voraussetzungen befreien lassen können. Die Koalition hat Anfang Juli 2026 erklärt, alle 33 Empfehlungen umsetzen zu wollen. Die Empfehlung geht damit über den Koalitionsvertrag hinaus, nach dem andere Vorsorgeformen „weiterhin möglich“ bleiben sollten.
Für die Basisrente heißt das: Nach der Empfehlung würde auch eine Basisrente Neugründer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien. Der Koalitionsvertrag nennt keine einzelnen Vorsorgeprodukte. Ob eine Basisrente künftig von einer Pflicht befreit oder auf sie angerechnet wird, ist gesetzlich nicht geregelt.
Was offen ist
Zur Vorsorgepflicht für Selbstständige liegt kein veröffentlichter Gesetzentwurf und kein Kabinettsbeschluss vor (Stand 25.10.2026). Die Bundesregierung strebt einen Abschluss der Rentenreform bis Ende 2026 an.
Offen ist, ob eine Basisrente in einem künftigen Regelwerk überhaupt erwähnt würde und welche Rolle die fünf Merkmale dort spielten. Offen ist ebenso, ob es Übergangsregelungen für Verträge geben soll, die vor einem Inkrafttreten abgeschlossen wurden. Der Koalitionsvertrag sagt zum Bestand nichts.
Die steuerliche Behandlung einer Basisrente ist ein eigener Punkt. Beiträge und spätere Leistungen werden nach anderen Regeln behandelt als bei einer privaten Rentenversicherung ohne diese Bindung. Einzelheiten gehören in die Steuerberatung; Hilfe in Steuersachen leisten darf nach §§ 2, 5 StBerG nur, wer dazu befugt ist.
Was Sie prüfen können
- Lesen Sie im Vertrag nach, wie die fünf Merkmale aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG umgesetzt sind. Den Wortlaut finden Sie unter gesetze-im-internet.de/estg/__10.html.
- Klären Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Beitragsfreistellung möglich ist und was danach im Vertrag stehen bleibt.
- Prüfen Sie, welcher Rentenbeginn vereinbart ist und ob er sich verschieben lässt.
- Lesen Sie § 851c ZPO im Wortlaut, wenn Pfändungsschutz für Sie eine Rolle spielt.
- Klären Sie steuerliche Fragen mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
- Für verbindliche Auskünfte zur gesetzlichen Rente sind die Deutsche Rentenversicherung, registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständig.
Die Basisrente bindet Kapital langfristig und lässt keinen Zugriff zu; wer sie abschließt, sollte die fünf Merkmale aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vorher kennen. Ob eine Basisrente auf eine künftige Vorsorgepflicht angerechnet würde, ist offen.
Stand: 25.10.2026
Dieser Artikel ordnet ein und ist keine Rechts- oder Rentenberatung.
Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Benjamin Marcel Farmer
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Sitz in Seebruck, eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Diese Seite ist mein privates Informationsangebot – keine amtliche Auskunft. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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