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Basisrente: was dafür spricht und was dagegen

· 6 Min. Lesezeit · von Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Inhalt
  1. Was die Basisrente ausmacht
  2. Was für eine Basisrente spricht
  3. Was gegen eine Basisrente spricht
  4. Was im Verhältnis zur geplanten Vorsorgepflicht offen ist
  5. Was Sie prüfen können

Sie sind selbstständig und prüfen, ob eine Basisrente in Ihre Vorsorge passt. Die Vertragsform folgt eng den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes. Wer sie abschließt, bindet Geld über Jahrzehnte.

Die Basisrente ist eine langfristig gebundene Rente mit engen gesetzlichen Grenzen. Für sie sprechen der Pfändungsschutz und die Abziehbarkeit der Beiträge. Gegen sie sprechen die fehlende Verfügbarkeit und der späte Rentenbeginn.

Was die Basisrente ausmacht

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit Satz 2 EStG beschreibt die Vertragsform. Dort sind fünf Merkmale genannt:

  • nicht vererblich,
  • nicht übertragbar,
  • nicht beleihbar,
  • nicht veräußerbar,
  • nicht kapitalisierbar.

Diese Merkmale sind kumulativ zu erfüllen. Der Rentenbeginn liegt nach der Vorschrift nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres.

Was für eine Basisrente spricht

Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden

Beiträge zu einer Basisrente können im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Höchstbeträge ergeben sich aus § 10 Abs. 3 EStG und werden jährlich angepasst. Ob und in welcher Höhe sich ein Vorteil ergibt, klären Steuerberaterinnen und Steuerberater (§ 2 StBerG, § 5 StBerG).

Pfändungsschutz in den Grenzen des § 851c ZPO

Der Pfändungsschutz reicht nur so weit wie § 851c ZPO. Innerhalb dieser Grenzen bleibt der Anspruch geschützt.

Lebenslange Zahlung

Die Leistung ist als Rente angelegt und wird lebenslang gezahlt. Eine Einmalzahlung des Kapitals ist nicht vorgesehen; eine Ausnahme ist nur die Abfindung einer Kleinbetragsrente.

Wie eine Basisrente für Selbstständige aufgebaut wird, lesen Sie auf der Seite Basisrente (Rürup).

Was gegen eine Basisrente spricht

  • Sie können über das Kapital nicht verfügen. Eine Kündigung mit Auszahlung eines Rückkaufswerts ist nicht vorgesehen.
  • Das Guthaben ist nicht vererblich. Es fließt nicht an Erben; vereinbart werden kann nur eine Hinterbliebenenabsicherung für den Ehe- oder Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder.
  • Das Guthaben ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Ein Zugriff für Betriebsausgaben oder eine Übergangsphase ist nicht möglich.
  • Der Rentenbeginn liegt nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres. Bis dahin ist das Geld gebunden.
  • Die Rente wird später versteuert. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (§ 22 EStG). Der Steuervorteil in der Ansparphase steht also einer Steuerlast in der Rentenphase gegenüber; was davon für Sie überwiegt, klärt Ihre Steuerberatung.
  • Möglich ist die Beitragsfreistellung. Der Vertrag bleibt bestehen, es werden keine Beiträge mehr gezahlt.

Was im Verhältnis zur geplanten Vorsorgepflicht offen ist

Zur Vorsorgepflicht für Selbstständige gibt es keinen veröffentlichten Gesetzentwurf (Stand 18.10.2026). Die Quellenlage ist deshalb begrenzt.

Der Koalitionsvertrag 2025 sieht vor, alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, „gründerfreundlich“ in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung im Alter gewährleisten, sollen „weiterhin möglich“ bleiben.

Die Alterssicherungskommission hat in ihrem Bericht vom 23.06.2026 die Empfehlung 22 zur Alterssicherung Selbstständiger formuliert. Der Koalitionsausschuss hat am 02.07.2026 erklärt, alle 33 Empfehlungen umsetzen zu wollen. Angestrebt werde ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende 2026; laut Berichten soll das Gesetz frühestens zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Die Empfehlung 22 sieht vor, neue Selbstständige ab einem Stichtag verpflichtend und ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen; wer bereits selbstständig ist, soll sich voraussetzungslos befreien lassen können. Folgt das Gesetz dieser Linie, würde eine Basisrente die Versicherungspflicht neuer Selbstständiger nicht ersetzen. Verbindlich ist das erst mit dem Gesetz.

Ob eine Basisrente später als „andere Form der Altersvorsorge“ im Sinne des Koalitionsvertrags anerkannt würde, ist offen. Der Koalitionsvertrag nennt die Basisrente nicht ausdrücklich. Eine Aussage, dass eine Basisrente eine künftige Pflicht erfüllt oder davon befreit, lässt sich daraus nicht ableiten.

Was Sie prüfen können

  • Ob Sie die eingezahlten Mittel über die gesamte Laufzeit nicht benötigen.
  • Ob Sie den Rentenbeginn nach Vollendung des 62. Lebensjahres einplanen.
  • Ob getrennte Rücklagen für Betriebsausgaben und Notfälle bestehen.
  • Ob Sie die steuerliche Wirkung mit Ihrer Steuerberatung durchgerechnet haben.
  • Ob Sie die Vertragsunterlagen zu Kündigung, Beitragsfreistellung und Pfändungsschutz gelesen haben.
  • Ob Sie eine verbindliche Auskunft zu Ihrer Erwerbssituation brauchen: Deutsche Rentenversicherung, registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Basisrente bindet Geld langfristig und bietet dafür Pfändungsschutz sowie die Möglichkeit, Beiträge steuerlich geltend zu machen. Ob sie zu Ihrer Vorsorge passt, hängt von Ihrer Liquiditätsplanung ab.

Stand: 18.10.2026

Dieser Artikel ordnet ein und ist keine Rechts- oder Rentenberatung.

Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Benjamin Marcel Farmer

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Sitz in Seebruck, eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Diese Seite ist mein privates Informationsangebot – keine amtliche Auskunft. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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